§ 141 StPO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Strafprozeßordnung (StPO)§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers. (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, …
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